Allgemeine Geschäftsbedingungen
LEISTUNGS- UND VERMITTLUNGSBEDINGUNGEN FÜR UNTERKUNFTS- UND TOURISTISCHE ERLEBNISLEISTUNGEN
DER NORDSEEBAD SPIEKEROOG GMBH -KURVERWALTUNG UND SCHIFFFAHRT-
Die Nordseebad Spiekeroog GmbH -Kurverwaltung und Schifffahrt- (nachfolgend bezeichnet als „NSB“) verkauft im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs Unterkunfts- und touristische Erlebnisleistungen entweder als Vermittler oder als leistungsverantwortlicher Anbieter dieser Leistungen. Dies erfolgt sowohl stationär, insbesondere in den örtlichen Tourist-Informationen/ Verkaufsstellen, als auch über einen Online-Shop über die von der NSB betriebenen Webpräsenzen. Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Bedingungen unterteilt in folgende Abschnitte:
I. Übergreifende Allgemeine Geschäftsbedingungen
II. Ergänzende Gastaufnahmebedingungen
III. Ergänzende Bedingungen für touristische Erlebnisleistungen
IV. Allgemeine Beförderungsbedingungen
V. Allgemeine Vermietungsbedingungen (AvB) für Fahrzeugvermietung
I. Übergreifende Allgemeine Geschäftsbedingungen der NSB
1.1. Die Bedingungen dieses Abschnitts I gelten für sämtliche Verkäufe von Unterkunfts- und touristischen Erlebnisleistungen (nachstehend auch gemeinsam als „touristische Leistungen“ bezeichnet) – jedoch ausdrücklich nicht für Fähre, Carsharing und Beförderungsleistungen (dazu verweisen wir auf die jeweiligen AGB) - durch die NSB - sowohl als Vermittler als auch als leistungsverantwortlicher touristischer Leistungsanbieter - und damit übergreifend und einleitend in Bezug auf die Bestimmungen der ergänzenden Bedingungen in den Abschnitten II und III.
1.2. Den touristischen Leistungsträgern bleibt es vorbehalten, mit dem Gast/ Kunden andere als die nachstehenden touristischen Leistungsbedingungen zu vereinbaren oder ergänzende oder abweichende Vereinbarungen zu den nachstehenden touristischen Leistungsbedingungen zu treffen.
1.3. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen in den Abschnitten I-III sowie die deutschen gesetzlichen Vorschriften gelten nicht, soweit in internationalen Abkommen oder EU-Vorschriften, die auf Vertragsverhältnisse mit dem Kunden anwendbar sind, zwingende abweichende Regelungen enthalten sind oder soweit sich nach solchen Vorschriften der Kunde, der Angehörige eines Mitgliedstaates der EU ist, auf für ihn günstigere Vorschriften seines Wohnsitzlandes berufen kann.
1.4. „Verbraucher“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, um touristische Leistungen zu erwerben.
1.5. „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.6. Eine „rechtsfähige Personengesellschaft“ ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
1.7. „Touristische Leistungen“ oder „touristische Dienstleistungen“ sind sowohl Gastaufnahmen als auch touristische Erlebnisleistungen.
1.8. Für Verträge mit Unternehmern werden diese Geschäftsbedingungen auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung oder Hinweis Vertragsinhalt für Folgegeschäfte.
1.9. Geschäftsbedingungen von Unternehmen als Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben keine Gültigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde auf diese hinweist und/ oder die NSB von diesen Kenntnis erlangt und auch ohne, dass die NSB der Geltung dieser Geschäftsbedingungen allgemein oder im Einzelfall widersprechen muss.
1.10. Das Veranlassen von Kauf- oder Buchungsaufträgen im Online-Shop erfordert die Angabe von Kundendaten. Die Kundendaten leitet die NSB, soweit sie die Leistung nicht selbst als leistungsverantwortlicher Anbieter erbringt, sondern als Vermittler auftritt, jeweils an den Anbieter der touristischen Leistungen weiter.
2.1. Die NSB ist Betreiberin der Geschäftslokale ihrer Tourist-Informationen/ Verkaufsstellen und Service-Points sowie Herausgeberin von Verzeichnissen touristischer Leistungen, Kataloge, Flyer oder sonstiger Printmedien, in denen sie als Herausgeberin bezeichnet ist.
2.2. Zudem ist die NSB Betreiberin der Onlineauftritte, auf deren Impressum sie ausdrücklich als Betreiberin bezeichnet ist.
2.3. Vermittlerstellung der NSB: Die NSB ist außer in den Fällen gem. Ziffer 2.4 Vermittlerin von Unterkunfts- und touristischen Erlebnisleistungen ganz gleich, ob diese stationär oder online angeboten werden. Im Übrigen wird auf Ziffer 2.5 verwiesen.
2.4. Eine Vermittlerstellung der NSB besteht ausnahmsweise nicht, soweit die NSB im Rahmen der Ausschreibung und Bewerbung der Unterkunfts- und touristischen Erlebnisleistungen ausdrücklich als leistungsverantwortliche Anbieterin derselben dargestellt ist oder aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden im Verlauf des Buchungsprozesses oder der Abwicklung der gebuchten Leistungen den Anschein setzt, selbst leistungsverantwortliche Anbieterin zu sein. Im Übrigen wird auf Ziffer 2.6 verwiesen.
2.5. Soweit die NSB Vermittlerin ist, gilt:
a) Die NSB hat als Vermittler die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen von NSB vorliegen.
b) Unbeschadet der Verpflichtungen der NSB als Vermittler verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit der NSB) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist die NSB im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des § 651w BGB weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden touristischen Leistungsvertrages. Die NSB haftet, daher nicht für die Angaben des touristischen Leistungsträgers zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für etwaige Leistungsmängel.
c) Eine etwaige Haftung der NSB aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.
d) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Anbieter der touristischen Leistung und dem Kunden bzw. dem Auftraggeber der touristischem Leistung finden in erster Linie die mit dem Anbieter der touristischen Leistung bzw. der NSB als dessen Vertreter getroffenen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag gem. §§ 535 BGB (bei Gastaufnahmen) bzw. über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB (bei sonstigen touristischen Leistungen) Anwendung.
e) Auf das Vermittlungsverhältnis mit der NSB finden in erster Linie die mit der NSB getroffenen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen über die Vermittlungstätigkeit der NSB in den vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung Anwendung.
2.6. Stellung der NSB als leistungsverantwortlicher Anbieter:
a) Soweit die NSB neben Unterkunfts- oder touristischen Erlebnisleistungen, die sie in eigener Leistungsverantwortung erbringt, weitere Leistungen hinzuvermittelt, gelten mit Blick auf diese hinzuvermittelten Leistungen die Regungen in Ziffer 2.5 entsprechend.
b) Auf das Rechtsverhältnis zwischen der NSB und dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Unterkunfts- oder touristischen Erlebnisleistungen finden in erster Linie die mit der NSB getroffenen Vereinbarungen, ergänzend die Abschnitte I und II (bei Gastaufnahmen bzw. III (bei Erlebnisleistungen) dieser Bedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag gem. §§ 535 BGB (bei Gastaufnahmen) bzw. über den Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB (bei Erlebnisleistungen) Anwendung.
c) Eine etwaige Haftung der NSB aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt unberührt.
3.1 Für alle Buchungsarten gilt:
a) Grundlage des Angebots der NSB und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des touristischen Leistungsangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
c) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. d) Es wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei touristischen Leistungsverträgen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Leistungen (§§ 537, 615 BGB) gelten. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der touristischer Leistungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung erteilt der Kunde der NSB, soweit sie als Vermittlerin handelt, den Vermittlungsauftrag und beauftragt diese, dem leistungsverantwortlichen touristischen Leistungsanbieter den Abschluss des touristischen Leistungsvertrages verbindlich anzubieten. Im Fall eigener Unterkunfts- oder touristischen Erlebnisleistungen der NSB als Leistungsanbieterin handelt die NSB als leistungsverantwortliche Diensteanbietern. Hier bietet der Kunde der NSB als touristischem Leistungsanbieter mit der Buchung direkt den Abschluss des Leistungsvertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt, soweit die NSB als Vermittlerin handelt, mit dem Zugang der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) des jeweils von der NSB vermittelten touristischen Leistungsanbieters zustande. Im Falle der Buchung von eigenen Unterkunfts- oder touristischen Erlebnisleistungen der NSB handelt die NSB selbst als leistungsverantwortliche Dienstanbieterin. Hier kommt der Vertrag durch Zugang der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) der NSB beim Kunden zustande. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner Form, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen rechtsverbindlich sind. Im Regelfall wird der touristische Leistungsanbieter bzw. die NSB dem Kunden bei mündlich oder telefonisch erfolgten Buchungsbestätigungen zusätzlich eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Kunden übermitteln. Mündliche oder telefonische Buchungen des Kunden führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn die entsprechende schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung dem Kunden nicht zugeht.
3.3 Bei Buchungen, die im Onlineshop der NSB erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:
a) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "Zahlungspflichtig buchen" bietet der Kunde den Abschluss des touristischen Leistungsvertrages verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
b) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen des touristischen Leistungsvertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Leistungsanbieter ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
c) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden zu Stande. Absender der Buchungsbestätigung können bei vermittelten Leistungen sowohl die NSB als rechtsgeschäftlicher Vertreter der jeweils vermittelten Leistungsanbieter als auch die jeweils vermittelten Leistungsanbieter selbst sein. Bei eigenen Unterkunfts- oder touristischen Erlebnisleistungen der NSB erfolgt die Buchungsbestätigung jedenfalls durch die NSB als diesbezüglich leistungsverantwortliche Anbieterin.
d) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "Zahlungspflichtig buchen“ und entsprechende Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der touristische Leistungsvertrag mit Zugang und Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. Im Regelfall wird der touristische Leistungsträger bzw. die NSB dem Kunden eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail bzw. PDF-Anhang übermitteln. Der Zugang einer solchen übermittelten Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls nicht Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages.
3.4 Für Gruppenauftraggeber bei Buchungen touristischer Leistungen gilt:
a) Erfolgt die Buchung einer Unterkunft oder touristischen Erlebnisleistung durch einen Gruppenauftraggeber, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro) so ist dieser Gruppenauftraggeber alleiniger Auftraggeber und Vertragspartner der NSB bzw. des Leistungserbringers im Rahmen des Leistungsvertrages, soweit der Gruppenauftraggeber nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Gruppenauftraggeber trifft in diesen Fällen die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten.
b) Ist ausdrücklich vereinbart, dass der Gruppenauftraggeber die Buchung als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer vornimmt, so hat er für sämtliche Verpflichtungen der späteren Teilnehmer unmittelbar persönlich einzustehen.
4.1 Der touristische Leistungsanbieter kann nach Vertragsabschluss eine Anzahlung bzw. den Gesamtpreis vom Kunden verlangen. Dies gilt auch für die NSB, sowohl soweit diese als Vermittlerin auftritt und in dieser Funktion als Inkassobevollmächtigte des Leistungsanbieters tätig wird, als auch soweit diese als leistungsverantwortliche Anbieterin eigener Unterkunfts- oder touristischen Erlebnisleistungen der NSB handelt. Die Fälligkeit der Zahlungen ergibt sich aus der Buchungsbestätigung, soweit mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart ist.
4.2 Zahlungen sind in der Regel entsprechend der gängigen Zahlungswege ( z.B. Kreditkarte, (SEPA)-Lastschrift, Vorkasse, Bar vor Ort oder auf Rechnung) möglich. Etwaige Abweichungen ergeben sich ggf. aus den Buchungsangeboten und Buchungsbestätigungen. .
4.3 Im Übrigen gilt folgendes sofern sich keine Abweichungen aus den diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Buchungsangebote und Buchungsbestätigungen ergibt:
a) Bei Zahlungen per Kreditkarte erfolgt die Abbuchung direkt im Rahmen der Buchung/ Bestellung der Leistung.
b) Bei Zahlungen per Lastschrift erfolgt die Abbuchung im Anschluss an die Buchung/ die Bestellung der Leistung.
c) Bei Zahlungen auf Rechnung ist der Kunde verpflichtet, den Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung (Buchungs-/ Kaufbestätigung) angegebenen Zahlungsfrist ohne jeglichen Abzug zu begleichen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem auf der Rechnung (Buchungs-/ Kaufbestätigung) angegebenen Konto.
d) Bei Zahlungen per Vorkasse hat der Kunde den Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug unter Angabe des Verwendungszwecks (Rechnungs- oder Auftragsnummer) innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung auf das angegebene Konto zu überweisen.
e) Zahlungen in Fremdwährungen sind nicht möglich.
4.4 Leistet der Kunde die Zahlung, eine vereinbarte Anzahlung und/oder die Restzahlung nach Maßgabe der diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Buchungsangebote und Buchungsbestätigungen nicht innerhalb der angegebenen Frist, obwohl der Leistungsanbieter bzw. die NSB, soweit diese selbst Leistungsanbieter ist, zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Rücktritts-, Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, kann der Leistungsanbieter bzw. die NSB, soweit diese selbst Leistungsanbieter ist, nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nach Ablauf der Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
5.1 Die NSB übernimmt, soweit sie als bloße Vermittlerin von Leistungsverträgen auftritt, Verantwortung für die Richtigkeit angezeigter bzw. kommunizierter Leistungsinformationen nur, soweit die NSB diese Informationen, die sie von den Anbietern erhalten hat, entweder nicht vollständig und/ oder nicht korrekt wiedergegeben hat oder soweit die NSB bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die vom Anbieter zur Veröffentlichung übermittelten Leistungsinformationen fehlerhaft waren. Eine etwaige Haftung der NSB aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.
5.2 Die NSB übernimmt des Weiteren die Verantwortung für die korrekte und vollständige Weiterleitung der Kauf- bzw. Buchungsanfrage des Kunden an den Anbieter nebst der vom Kunden angegebenen Kundendaten.
5.3 Dem Kunden werden Unterlagen zur erworbenen touristischen Leistung stets direkt durch den Anbieter oder namens des Anbieters durch die NSB bzw., soweit diese selbst Leistungsanbieter ist, direkt durch die NSB übermittelt.
5.4 Die NSB übernimmt des Weiteren keine Gewährleistung für die von den Anbietern angebotenen und Leistungen, es sei denn, sie ist selbst Anbieterin der jeweiligen Leistungen. Ansprechpartner des Kunden für Fragen und Ansprüche im Zusammenhang mit den Kaufverträgen bzw. den Leistungsverträgen und deren Durchführung ist jeweils der vermittelte Anbieter.
6.1. Der Kunde kann bis einen Tag vor Leistungsbeginn von der Leistung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der NSB. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde von der gebuchten Leistung zurück, verliert die NSB ihren Anspruch auf den Leistungspreis. Die NSB kann jedoch eine angemessene Entschädigung sowie Ersatz ihrer getätigten Aufwendungen (Rücktritts-/Stornogebühr) verlangen, soweit es die Nichtinanspruchnahme der Leistung nicht zu vertreten hat und kein Fall höherer Gewalt vorliegt. Die Rücktrittsgebühren sind unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Rücktritts in einem prozentualen Verhältnis zum Leistungspreis pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen sind dabei berücksichtigt. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Leistung keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.
6.2. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6.3. Am Tag der Leistungserbringung (insbesondere dem Anreisetag) ist ein Rücktritt ausgeschlossen; eine Rückerstattung des Leistungspreises wird in diesem Fall nicht gewährt. Eine Erstattung des im Voraus gezahlten „Kurbeitrags“ erfolgt auf Antrag gemäß den Bestimmungen der Kurbeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog.
6.4. Im Übrigen wird bei Buchungen, die nicht Gruppenbuchungen sind, im Fall des Rücktritts von der gebuchten Leistung keine Rücktrittsgebühr erhoben.
6.5. Für die Buchung von Unterkünften und die Inanspruchnahme touristischer Erlebnisleistungen gelten gesonderte Rücktrittsbedingungen (siehe II. und III.)
7.1 Für einfache Fahrlässigkeit haftet die NSB als bloße Vermittlerin nur
a) im Rahmen abgegebener Garantien,
b) bei Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
c) bei Verletzung einer wesentlichen Vermittlerpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
7.2 Im Übrigen bleibt die Haftung der NSB für Schäden des Kunden, die auf einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung der NSB oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der NSB beruhen, unberührt.
7.3 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet die NSB bezüglich der vermittelten touristischen Leistungen selbst nicht für Sachmängel bzw. Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten touristischen Leistung entstehen. Dies gilt nicht, soweit die NSB selbst Anbieterin der jeweiligen touristischen Leistung oder den Anschein begründet, die vorgesehenen touristischen Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
7.4 Eine etwaige eigene Haftung der NSB im Rahmen der Vermittlung mehrerer unterschiedlicher touristischer Leistungsarten zum Zweck der gleichen Reise gem. § 651b BGB sowie als Vermittlerin verbundener Reiseleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 651w BGB bleibt unberührt (§ 651x BGB). Das gleiche gilt für eine etwaige schuldhafte Verletzung von Pflichten der NSB bei der Vermittlung von touristischen Leistungsverträgen.
8.1 Der jeweils von der NSB vermittelte touristische Leistungsanbieter bzw. die NSB als leistungsverantwortliche Anbieterin von eigenen Unterkunfts- oder touristischen Erlebnisleistungen haftet unbeschränkt, soweit
a) der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
b) der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.
Im Übrigen ist die Haftung des jeweils Leistungsverantwortlichen beschränkt auf Schäden, die durch diesen oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
8.2 Die eventuelle Gastwirtshaftung vermittelter Gastgeber für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.
8.3 Der jeweilige leistungsverantwortliche touristische Leistungsanbieter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während der Leistungserbringung für den Kunden/ Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
9.1 Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kauf- oder Leistungsvertrages werden von der NSB Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Mehr zu den Rechten des Kunden sind in der Datenschutzerklärung auf der Webpräsenz der NSB ersichtlich.
9.2 Beim Besuch des Onlineshops der NSB werden die aktuell vom PC des Kunden verwendete IP-Adresse protokolliert.
9.3 Die personenbezogenen Daten des Kunden werden nur zur Korrespondenz mit dem Kunden und nur zum Zwecke der Abwicklung der Bestellungen verwendet und verarbeitet. Diese Daten werden nur an die vermittelten Anbieter weitergegeben, soweit dies zur Leistungserbringung notwendig ist.
9.4 Zur Abwicklung der Zahlung werden die Zahlungsdaten an die bezogene Bank bzw. je nach Zahlungsmethode an die entsprechenden Zahlungsdienstleister (Acquirer und/ oder Payment Service Provider) weitergegeben.
9.5 Die Speicherung der Daten erfolgt, soweit keine anderweitige ausdrückliche Zustimmungserklärung des Kunden für künftige Verwendungen erfolgt ist, nur bis zum Abschluss der Abwicklung der Bestellungen bzw. einer eventuellen Rückabwicklung. Soweit handelsrechtliche oder steuerliche Aufbewahrungsfristen für bestimmte Daten, insbesondere Auftragsbestätigungen und Rechnungen, zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung darüber hinaus erfolgen und bis zu zehn Jahren betragen.
9.6 Dem Kunden steht das Recht zu, jederzeit die Löschung, Korrektur oder Sperrung seiner Daten zu verlangen oder einen Widerruf einer Einwilligung zu erklären. Der Kunde hat jederzeit Anspruch auf Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die über ihn gespeichert sind. Mehr zu den Rechten des Kunden als Betroffener können in der Datenschutzerklärung auf der Webpräsenz der NSB eingesehen werden. Entsprechende Anforderungen für Auskunft, Löschung, Korrektur oder Berichtigung sind an die NSB unter der am Ende dieser Bedingungen angegebenen Anschrift und Kommunikationsdaten zu richten.
10.1 Auf alle Rechts- und Vertragsverhältnisse zwischen Kunden und der NSB (sowohl als Vermittlerin touristischer Leistungen als auch als leistungsverantwortliche Anbieterin) bzw. zwischen Kunden und den jeweils von der NSB vermittelten Leistungsanbietern findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
10.2 Ist der Kunde nicht Verbraucher, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechts- und Vertragsverhältnis
a) zwischen der NSB und dem Kunden der Sitz von der NSB und
b) zwischen dem von der NSB vermittelten Leistungsanbieter und dem Kunden der Sitz des Leistungsanbieters.
10.3 Die NSB weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Veröffentlichung dieser AGB eine Teilnahme für die NSB und die von der NSB vermittelten Leistungsanbieter an der Verbraucherstreitbeilegung nicht verpflichtend ist und weder die NSB noch die von ihr vermittelten Leistungsanbieter an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung für die NSB und/ oder die von der NSB vermittelten Leistungsanbieter verpflichtend würde, informiert die NSB oder der jeweils vermittelte Leistungsanbieter die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die NSB und die von der NSB vermittelten Leistungsanbieter weisen für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
10.4 10.4. Wir beteiligen uns am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. Sollten Sie mit unserer Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sein, können Sie einen Schlichtungsantrag stellen:
Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
https://schlichtung-reise-und-verkehr.de
10.5 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen oder sonstige Vereinbarungen im Rahmen des Kaufvertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt nicht. Die Regelung in § 306 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
II. Ergänzende Gastaufnahmebedingungen
Die nachfolgenden ergänzenden Vertragsbedingungen betreffen Gastgeberleistungen.
1.1 Die in der Buchungsgrundlage (Gastgeberverzeichnis, Angebot des Gastgebers, Webpräsenz) angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und alle Nebenkosten ein, soweit bezüglich der Nebenkosten nichts anders angegeben ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein können Entgelte für verbrauchsabhängig abgerechnete Leistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kaminholz) und für Wahl- und Zusatzleistungen, die erst vor Ort gebucht oder in Anspruch genommen werden.
1.2 Die vom Gastgeber geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung, den Angaben zur Unterkunft und den Leistungen des Gastgebers in der Buchungsgrundlage sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen in Textform zu treffen.
2.1 Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der zwischen dem Gast und dem Gastgeber getroffenen und in der Buchungsbestätigung vermerkten Vereinbarung. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen zum Aufenthaltsende zahlungsfällig und an den Gastgeber zu bezahlen.
2.2 Der Gastgeber kann nach Vertragsabschluss eine Anzahlung von bis zu 20 % des Gesamtpreises der Unterkunftsleistungen und gebuchter Zusatzleistungen verlangen, soweit im Einzelfall zur Höhe der Anzahlung nichts anderes vereinbart ist.
2.3 Der Gastgeber kann bei Aufenthalten von mehr als 1 Woche nach deren Ablauf die Vergütung für zurückliegende Aufenthaltstage sowie für Zusatzleistungen (z.B. im Unterkunftspreis nicht enthaltene Verpflegungsleistungen, Entnahmen aus der Minibar) abrechnen und zahlungsfällig stellen.
2.4 Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung möglich.
3.1 Im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen. Dies gilt nicht, soweit dem Gast vom Gastgeber im Einzelfall ein kostenloses Rücktrittsrecht eingeräumt wurde und dem Gastgeber die Erklärung des Gastes über die Ausübung dieses kostenlosen Rücktrittsrechts, die keiner bestimmten Form bedarf, fristgerecht zugeht.
3.2 Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z.B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.
3.3 Soweit dem Gastgeber für den vom Gast gebuchten Zeitraum eine anderweitige Belegung möglich ist, wird er sich auf seinen Anspruch nach Ziffer 3.1. die Einnahmen aus einer solchen anderweitigen Belegung, soweit eine solche möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
3.4 Die individuellen Regelungen zum Rücktritt oder Nichterscheinen des Gastes und hieraus resultierende Stornierungskosten werden – insbesondere im Rahmen der Onlinebuchung – beim Zustandekommen des Gastaufnahmevertrags direkt zwischen dem Gastgeber und dem Gast vereinbart. Sollte der Gastgeber nicht von seinem Recht Gebrauch machen, individuelle Stornobedingungen mit dem Gast zu vereinbaren, oder die individuellen Regelungen nicht wirksam vereinbart sein, gelten die gesetzlichen Vorgaben des § 537 BGB sowie der diesbezüglich einschlägigen Rechtsprechung.
Nach anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen ist der Gast in diesem Fall verpflichtet, unter Berücksichtigung gegebenenfalls nach Ziff. 3.3. anzurechnender Beträge an den Gastgeber die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten),:
- Bei Ferienwohnungen/ Unterkünften ohne Verpflegung 90 %
- Bei Übernachtung/ Frühstück 80 %
- Bei Halbpension 70 %
- Bei Vollpension 60 %
3.5 Dem Gast bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Gast nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
3.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dem Gast dringend empfohlen.
3.7 Die Rücktrittserklärung ist bei allen Buchungen direkt an den Gastgeber zu richten und sollte im Interesse des Gastes in Textform erfolgen.
4.1 Die Anreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 18:00 Uhr zu erfolgen.
4.2 Für spätere Anreisen gilt:
a) Der Gast ist verpflichtet, dem Gastgeber spätestens bis zum vereinbarten Anreisezeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er verspätet anreist oder die gebuchte Unterkunft bei mehrtägigen Aufenthalten erst an einem Folgetag beziehen will.
b) Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist der Gastgeber berechtigt, die Unterkunft anderweitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtbelegung gelten die Bestimmungen über den Rücktritt bzw. die Nichtanreise des Gastes in diesen Bedingungen entsprechend.
c) Teilt der Gast eine spätere Ankunft mit, hat er die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen des Gastgebers nach Ziff. 3.4 und 3.5 auch für die nicht in Anspruch genommene Belegungszeit zu bezahlen, es sei denn, der Gastgeber hat vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der späteren Belegung einzustehen.
4.3 Die Freimachung der Unterkunft des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 11:00 Uhr des Abreisetages zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann der Gastgeber eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Gastgeber vorbehalten. Ein Anspruch der Nutzungen der Einrichtungen des Unterkunftsbetriebs des Gastgebers nach 11:00 Uhr des Abreisetages besteht nur im Falle eines diesbezüglichen allgemeinen Hinweises des Gastgebers oder einer mit dieser im Einzelfall getroffenen Vereinbarung.
5.1 Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und ihre Einrichtungen sowie alle Einrichtungen des Gastgebers nur bestimmungsgemäß, soweit (wie z.B. bei Schwimmbad und Sauna) vorhanden nach den Benutzungsordnungen und insgesamt pfleglich zu behandeln.
5.2 Der Gast ist verpflichtet, eine Hausordnung oder Hofordnung, die ihm bekannt gegeben wurde oder für die aufgrund entsprechender Hinweise eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, zu beachten.
5.3 Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und deren Einrichtungen beim Bezug zu überprüfen und feststellbare Mängel oder Schäden dem Gastgeber unverzüglich mitzuteilen.
5.4 Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich dem Gastgeber anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber der örtlichen Gästeinformation erfolgt, ist nicht ausreichend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes an den Gastgeber ganz oder teilweise entfallen.
5.5 Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hat zuvor dem Gastgeber im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom Gastgeber verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem Gastgeber erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt ist oder aus solchen Gründen dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.
5.6 Eine Mitnahme und Unterbringung von Haustieren in der Unterkunft ist nur im Falle einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung zulässig, wenn der Gastgeber in der Ausschreibung diese Möglichkeit vorsieht. Der Gast ist im Rahmen solcher Vereinbarungen zu wahrheitsgemäßen Angaben über Art und Größe verpflichtet. Verstöße hiergegen können den Gastgeber zur außerordentlichen Kündigung des Gastaufnahmevertrag berechtigen.
6.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch den jeweiligen Gastgeber stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Aufenthaltszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
6.2 Der Gast erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von der NSB und den Gastgebern bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen den Gastgeber unverzüglich zu verständigen.
6.3 Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Gastes, insbesondere aus § 536 BGB, unberührt.
III. Ergänzende Bedingungen für touristische Erlebnisleistungen
Die nachfolgenden ergänzenden Vertragsbedingungen betreffen touristische Erlebnisleistungen, die weder Gastgeberleistungen noch Gästeführerleistungen noch Bestandteile einer Pauschalreise sind.
1.1 Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter oder Vereinbarungen mit diesen (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen, Restaurationsbetriebe, Museen oder sonstigen Besichtigungsstätten) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit der NSB als Vermittler und/ oder dem Anbieter/ der NSB als Anbieter der Erlebnisleistung getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die NSB und den Anbieter der Erlebnisleistung nicht verbindlich.
1.2 Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der NSB oder dem Anbieter der Erlebnisleistung, für die aus Beweisgründen die Textform empfohlen wird.
1.3 Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf) und vom Anbieter der Erlebnisleistung nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Erlebnisleistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
1.4 Angaben zur Dauer von Erlebnisleistungen sind Circa-Angaben.
1.5 Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Erlebnisleistung gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Erlebnisleistungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen den Anbieter den Veranstaltungsort zu verschieben. Dies muss rechtszeitig vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, so dass die Kunden den neuen Veranstaltungsort rechtzeitig und ohne Mehraufwand zum Veranstaltungsbeginn erreichen können.
c) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit dem Anbieter der Erlebnisleistung. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. des Auftraggebers so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
d) Liegen solche Verhältnisse bei Leistungsbeginn vor oder sind vor dem Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und dem Anbieter der Erlebnisleistung bzw. der NSB als dessen Vertreter vorbehalten, den Vertrag über die Erlebnisleistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
e) Im Falle einer solchen Kündigung durch den Anbieter der Erlebnisleistung bzw. durch die NSB als dessen Vertreter bestehen keine Ansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.
2.1 Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Erlebnisleistung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
2.2 Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Ortspläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von dem im Rahmen der Erlebnisleistung besuchten Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Erlebnisleistung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.
2.3 Die Bezahlung mit Vouchern (Berechtigungsgutscheinen) ist nur dann möglich, wenn diese von der NSB oder den Erlebnisleistungsanbieter ausgestellt und für die jeweilige Erlebnisleistung gültig sind. Von Dritten ausgestellte Voucher sind nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung mit der NSB oder den Erlebnisleistungsanbieter gültig.
3.1 Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich der Erlebnisleistung besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ein angemessenes Umbuchungsentgelt erhoben werden. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten der NSB oder dem Erlebnisleistungsanbieter nachzuweisen, dass die ihr durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
3.2 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
3.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend einer Änderung der Rechnungsanschrift, für die ein Bearbeitungsentgelt von 5,- € pro Änderungsvorgang erhoben werden kann.
4.1 Es gelten die folgenden Stornostaffeln, soweit rechtswirksam vereinbart:
A) Zeltplatzbuchungen
Tritt der Kunde bis vier Wochen vor der gebuchten Zeltplatzbelegung von einer Zeltplatzbuchung ganz oder teilweise zurück, wird eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben. Tritt der Kunde weniger als vier Wochen vor der gebuchten Zeltplatzbelegung von einer Zeltplatzbuchung ganz oder teilweise zurück, beträgt die Rücktrittsgebühr 90 % (inkl. Personenentgelt) der insoweit vereinbarten Zeltplatzgebühr. Ab Antritt des Zeltplatzaufenthaltes bzw. dem ersten Tag der gebuchten Zeltplatzbelegung ist eine Erstattung der Zeltplatzgebühren (inkl. Personenentgelt) nicht mehr möglich.
B) Fitnesscamp
Tritt der Kunde bis vier Wochen vor dem gebuchten Fitnesscamptermin von einer Fitnesscampbuchung ganz oder teilweise zurück, wird eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben. Tritt der Kunde weniger als vier Wochen vor dem gebuchten Fitnesscamptermin von einer Fitnesscampbuchung ganz oder teilweise zurück, beträgt die Rücktrittsgebühr 30 % der gebuchten Leistung.
C) Strandkorbbuchungen
Tritt der Kunde weniger als vier Wochen vor der gebuchten Strandkorbreservierung von einer Strandkorbbuchung ganz oder teilweise zurück, beträgt die Rücktrittsgebühr 100 % der insoweit vereinbarten Strandkorbmiete.
D) Veranstaltungen
Tritt der Kunde weniger als vier Wochen vor der gebuchten Veranstaltungsreservierung von einer Veranstaltungsbuchung ganz oder teilweise zurück, beträgt die Rücktrittsgebühr 100% des vereinbarten Veranstaltungsentgeltes.
E) Wellnessleistungen im InselBad & DünenSpa
Tritt ein Kunde weniger als 48 Std. vor dem vereinbarten Termin von der Wellnessleistung zurück, beträgt die Rücktrittsgebühr 100% der vereinbarten Wellnessleistung.
F) Fahrzeugausleihen
Für Rücktritts- und Stornierungsmöglichkeiten bei Fahrzeugausleihen (Carsharing) gelten die Regelungen in den All-gemeinen Vermietungsbedingungen (AVB).
G) Gruppenbuchungen
Gruppenbuchungen sind Buchungen für eine Gruppe, bei der mindestens 16 Personen geschlossen eine von der NSB angebotene Leistung in Anspruch nehmen. Im Fall des Rücktritts von einer Gruppenbuchung steht der NSB Ersatz der getroffenen Leistungsvorkehrungen sowie der getätigten Aufwendungen wie folgt zu (bezogen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und Leistungserbringung und im Verhältnis zum Leistungspreis) zu:
a) bis zum 7. Tag kostenfrei
b) ab dem 6. Tag 50 % des Leistungspreises
4.2 Soweit nicht in 4.1 geregelt, werden Regelungen zum Rücktritt oder Nichterscheinen des Kunden und hieraus resultierende Stornierungskosten – insbesondere im Rahmen der Onlinebuchung – ansonsten in der Regel individuell nach Maßgabe der diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Buchungsangebote und Buchungsbestätigungen vereinbart.
4.3 Sollte der Anbieter nicht von seinem Recht Gebrauch machen, individuelle Stornobedingungen mit dem Kunden zu vereinbaren, oder die individuellen Regelungen nicht wirksam vereinbart sein, gelten die nachfolgenden Regelungen sowie die gesetzlichen Vorgaben und die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung.
a) Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne dass dies vom Leistungsanbieter zu vertreten ist, insbesondere durch Kündigung bzw. Rücktritt oder Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, obwohl der Leistungsanbieter zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
b) Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht. Der Leistungsanbieter hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die der Leistungsanbieter durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
5.1 Der Leistungsanbieter kann bei Nichterreichen einer im Buchungsprozess kommunizierten Mindestteilnehmerzahl zurücktreten.
5.2 Der Leistungsanbieter ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Leistung unverzüglich zu erklären.
5.3 Wird die Leistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Gast/ Auftraggeber auf den Führungspreis geleistete Zahlungen zurückerstattet.
6.1 Der Kunde bzw. der Auftraggeber sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Leistung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann.
6.2 Vereinbarte Zeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Kunde verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Anbieter der Erlebnisleistung spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Erlebnisleistung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Anbieter der Erlebnisleistung kann einen verspäteten Beginn der Erlebnisleistung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeleistungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Anbieters der Erlebnisleistung nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 15 Minuten berechtigen den Anbieter der Erlebnisleistung generell zur Absage. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch des Anbieters der Erlebnisleistung die Regelung in Ziff. 4. dieser Bedingungen entsprechend.
6.3 Der Kunde bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers sind verpflichtet, etwaige Mängel der vereinbarten Erlebnisleistung sofort gegenüber dem Anbieter der Erlebnisleistung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Anbieters der Erlebnisleistung ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
6.4 Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Erlebnisleistung nach Beginn der Leistung sind der Kunde bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Anbieters der Erlebnisleistung erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Erlebnisleistung bleiben hiervon unberührt.
7.1 Es obliegt dem Kunden sich vor der Buchung und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechenden Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition und seines sportlichen Könnens geeignet sind.
Der leistungsverantwortliche Anbieter der Erlebnisleistung schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der vom Anbieter der Erlebnisleistung angebotenen Leistungen.
7.2 Bei Leistungen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Kunden sich vor der Buchung und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden, Krankheiten oder Schwangerschaft geeignet sind.
Der Leistungsanbieter schuldet auch diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung oder soweit dies nicht gesetzlich vorgesehen ist, keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
7.3 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen von NSB lediglich vermittelt werden, haftet NSB nicht für die Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden und auch nicht für einen Heil- oder Kurerfolg. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt.
7.4 Der Anbieter der Erlebnisleistung bzw. dessen örtliche Beauftragte können Teilnehmer bei begründeten Anzeichen, dass die Leistungen den Teilnehmer überfordern könnten, ganz oder teilweise ausschließen, wenn der Teilnehmer sich oder andere hierdurch zu gefährden droht.
7.5 Kunden sind verpflichtet, die einwandfreie technische Funktion und Sicherheit ihrer ggf. selbst mitgebrachten Ausrüstung vor dem Einsatz im Rahmen der Leistung zu überprüfen bzw. auf deren Kosten überprüfen zu lassen.
7.6 Der Anbieter der Erlebnisleistung bzw. dessen örtliche Beauftragte können bei begründeten Anzeichen für das Vorliegen von technischen Mängeln an eigenen Ausrüstungsgegenständen von Teilnehmern, den Ausschluss von Teilnehmern erklären, soweit der Kunde keinen einwandfreien alternativen Ausrüstungsgegenstand nutzen kann, dessen Beschaffung in der Verantwortung des Kunden liegt.
7.7 Im Falle des Ausschlusses von Teilnehmern behält der Anbieter der Erlebnisleistung den Anspruch auf den Leistungspreis; der Anbieter der Erlebnisleistung muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Das gleiche gilt für den Fall, dass Teilnehmer wegen vom Anbieter der Erlebnisleistung nicht verschuldeter Verletzung oder Erkrankung oder auf eigenen Wunsch ausscheiden.
8.1 Die Leistungen werden unter Leitung eines qualifizierten Bevollmächtigten des Anbieters der Erlebnisleistung erbracht. Die Teilnahme an den Leistungen erfordert gleichwohl ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Kunden.
8.2 Es bleibt dem Anbieter der Erlebnisleistung und seinen bevollmächtigten Instruktoren, Kursleitern, Tourenführern und vergleichbaren Beauftragten des Anbieters der Erlebnisleistung vorbehalten, die geplanten Erlebnisleistungen nach den Kenntnissen der Teilnehmer, nach deren technischen, körperlichen, und sportlichen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der dem Anbieter der Erlebnisleistung obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.
8.3 Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen der Leistungen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen Verletzungen eines Teilnehmers.
9.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
9.2 Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
9.3 Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Kunden unberührt.
IV. Allgemeine Beförderungsbedingungen
Der Kapitän entscheidet eigenverantwortlich über notwendige Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen.
2.1. Personenverkehr
a) Den Anweisungen des Kapitäns, des Schiffspersonals und der sonstigen an Land eingesetzten Bediensteten der NSB ist von den Kunden (im Folgenden auch „Fahrgäste“ genannt) im Interesse der Sicherheit und Gefahrenabwehr unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
b) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson befördert.
c) Im Rahmen des Gefahrenabwehrplans erfolgt eine Zugangsüberwachung zum Schiff durch die Mitarbeiter der NSB und mittels Videoaufzeichnung. Die Videodaten werden spätestens sechsundneunzig Stunden nach der Aufnahme wieder gelöscht. Beim Kauf der Fahrkarte und während des Zugangs zum Schiff kann eine Kontrolle der Identität des Fahrgastes erfolgen. Die Fahrgäste können mittels eines Handscanners auf das Mitführen von Waffen u. ä. überprüft werden. Das Gepäck kann kontrolliert und gegebenenfalls zurückgewiesen werden. Der Kunde erklärt sich mit den genannten Gefahrenabwehrmaßnahmen einverstanden.
d) Die Fahrgäste verpflichten sich zur Förderung der Sicherheit und Ordnung auf dem Schiff und zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Insbesondere ist es untersagt, die Schiffe mutwillig zu verunreinigen, missbräuchlich Sicherheitseinrichtungen zu betätigen oder zu beschädigen, die Benutzbarkeit von Betriebseinrichtungen, Durchgängen und Ein- und Ausstiegen durch die Positionierung sperriger Gegenstände zu beeinträchtigen, die Schiffe vorzeitig - insbesondere während des An- und Ablegevorgangs - zu verlassen, ein als besetzt bezeichnetes Schiff zu betreten, Gegenstände von den Schiffen zu werfen oder Türen zu öffnen, die erkennbar nur für den Zugang des Bordpersonals vorgesehen sind. Das Ablegen von Gepäck auf Sitzen oder Tischen ist nicht gestattet. Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen, die nicht durch den gewöhnlichen und erlaubten Gebrauch verursacht werden, wird ein pauschaliertes Reinigungsentgelt in Höhe von 35,- € pro Stunde erhoben, sofern der Fahrgast nicht nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Auf dem Schiff besteht kein Anspruch auf einen Sitzplatz.
e) Der Verstoß gegen die in diesem Abschnitt aufgeführten Pflichten, insbesondere die missbräuchliche Betätigung von Sicherheitseinrichtungen, wird - soweit strafrechtlich relevant- zur Anzeige gebracht. Grundsätzlich ist für durch eine solche Pflichtverletzung ausgelösten Personaleinsatz ein Schadensersatz in Höhe von 35,00 € pro Stunde zu zahlen, sofern der Fahrgast nicht nachweist, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
f) Fahrgäste sind für das rechtzeitige Verlassen des Schiffes nach Ankunft oder Anweisung des Personals selbst verantwortlich.
2.2. Frachtverkehr
a) Die Sendungen sind durch die Auflieferer frei Hafenkante in eigenen, für die Schiffsbeförderung geeigneten und zugelassenen Behältern anzuliefern oder in Eigenleistung auf die vorhandenen Anhänger, Güterpaletten oder Container zu verladen.
b) Es dürfen nur die bei der NSB erhältlichen Lokalfrachtbriefe in doppelter Ausfertigung sowie der Onlinefrachtbrief https://www.inselspedition.de/fracht/online-frachtbrief verwendet werden.
c) Falsche oder fehlende Berechnungsgrundlagen wie beispielsweise die Stückzahl, das Gewicht, die Länge oder Angaben zur Volumenberechnung des zu befördernden Frachtguts können über die Nacherhebung der entsprechenden Entgelte hinaus mit Strafgebühren von bis zu 500,00 € pro Frachtbrief zusätzlich berechnet werden. Der Nachweis, dass kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger war, bleibt dem Kunden unbenommen. Diese Regelung gilt nicht gegenüber einem Verbraucher.
d) Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.
e) Alle Sendungen sind in einer für die Schiffsbeförderung geeigneten Verpackung anzuliefern. Zu kühlende Waren sind so zu verpacken, dass die Kühlung für mindestens vierundzwanzig Stunden ab Auflieferung gewährleistet ist. Die Entscheidung darüber, ob die Verpackung z.B. in Bezug auf die Schiffssicherheit ausreichend ist, liegt beim Frachtmeister.
f) Sendungen sind spätestens bis zum Frachtannahmeschluss des jeweiligen Tages anzuliefern. Auch bei rechtzeitiger Anlieferung besteht kein Anspruch auf Beförderung der Frachtgüter am selben Tag. Außerhalb der Annahmezeiten werden keine Sendungen angenommen.
g) Bei gleichzeitiger Anlieferung von Sendungen an mehrere Empfänger sind die Güter getrennt und geordnet nach Empfänger mit ausgefüllten Frachtbriefen aufzugeben. Jedes Stück einer Sendung muss mit einer deutlichen Anschrift versehen sein. Sammelsendungen sind für jeden Empfänger / Absender getrennt nach Einzelgewicht abzurechnen und mit einem Frachtbrief je Empfänger / Absender zu versehen. Die NSB kann von Auflieferern verlangen, dass die Ware für die einzelnen Empfänger in größeren Verladeeinheiten, z. B. Rollbehältern, Europaletten, Gitterboxpaletten oder in sonst geeigneter Weise zusammengefasst angeliefert wird.
h) Das amtliche Ein- und Auszählen samt Kontrolle der äußeren Beschaffenheit erfolgt nur bei entsprechender Vereinbarung.
i) Die Frachtgüter sind unmittelbar nach Ankunft des Frachtschiffs im Festlands- oder Inselhafen abzuholen. Für in den Häfen lagernde Güter wird keine Haftung übernommen. Für Güter, die fünfzehn Stunden nach Ankunft und Ausladen des Frachtschiffes abgeholt werden, ist ein Stand- bzw. Lagergeld nach gesondertem Tarif zu bezahlen. Gefährliche Güter im Sinne der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter und besonders wertvolle Güter sind sofort bei Ankunft des Schiffes abzuholen.
j) Wertvolle Güter wie Tabakwaren, Spirituosen, Pelze, Lederwaren, Arzneimittel und ähnliches sind eingeschweißt in geschlossenen Behältern zu verladen. Sie müssen, soweit sie nicht in eigenen, von der NSB zugelassenen Behältern befördert werden, vierundzwanzig Stunden vor dem Transport angemeldet werden, damit die NSB geeignete Behälter bereitstellen kann. Einzelsendungen und lose Stückgüter sind vom Auflieferer nach Anweisung des Frachtmeisters in die von der NSB gegen Gebühr gestellten Sammelbehälter unterzubringen. Sendungen von mehr als dreißig Einzelstücken sind geschlossen in einer Verpackung anzuliefern.
k) Das Mindestberechnungsgewicht eines Fahrzeugs / Anhängers beträgt 1.500 kg, die eines Behälters oder Handwagens 150 kg.
l) Bei Überflutungsgefahr sind die Kajeflächen unverzüglich von nicht abgeholten Frachtgütern zu räumen.
m) Für das zwangsweise Räumen von nicht abgeholten Frachtgütern können über die Nacherhebung der entsprechenden Entgelte hinaus Strafgebühren bis zu 500,00 € pro Frachtbrief zusätzlich erhoben werden, soweit der Kun-de nicht nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Diese
Regelung gilt nicht gegenüber einem Verbraucher.
n) Bahnlagernd können keine Güter angenommen werden.
o) Eine Aufrechnung der Frachtkosten mit sonstigen Forderungen ist nur statthaft, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
p) Zusatzarbeiten wie z. B. Reinigen des Fahrzeugdecks, Anhängers oder des Frachtstellplatzes, Umpalettieren, die Vervollständigung oder Nachbearbeitung von Frachtbriefen usw. wird separat in Rechnung gestellt. Für unhandliche Güter und Ladungen, deren Beförderung oder Behandlung besonderen Aufwand erfordert, wie z. B. Gabelstapler, werden Gebühren berechnet, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Aufwand richtet.
Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
- Personen, die übermäßig unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel stehen oder solche, die Sitte und Anstand erheblich verletzen oder eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung darstellen oder die Vorschriften dieser Beförderungsbedingungen nicht beachten.
- Tiere von denen eine Gefahr oder eine Belästigung für andere Reisende ausgeht oder die im Zielhafen nicht an Land gebracht werden dürfen. Die Beförderung kranker oder gebrechlicher Tiere kann abgelehnt werden, soweit hieraus eine Gefährdung für Mitreisende oder das Tier selbst entstehen kann.
- Geladene Waffen, Munition, feuergefährliche Seefrachtgüter, explosive, ätzende oder nach der Gefahrengutverordnung See (GGVSee) nicht zugelassene Gegenstände sowie solche, deren Besitz strafbar ist. Gegenstände, die nicht diesem Transportverbot unterliegen, können nach sachgerechtem Ermessen und unter Berücksichtigung der Schiffssicherheit von der Beförderung ausgeschlossen werden. Werden solche Gegenstände erst während der Fahrt entdeckt, kann die Schiffsleitung oder jeder sonst von der NSB dazu Befugte sie in Verwahrung nehmen und sie umgehend an Land geben.
- Sendungen ohne oder mit nicht ordnungsgemäß ausgefülltem Frachtbrief.
- Sendungen, die nicht nach Empfängern sortiert aufgegeben werden.
- Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht zur Beförderung auf den vorhandenen Schiffen eignen.
- Lose Güter wie z.B. Kalk, Zement, Kunstdünger, Ziegelmehl und Sägemehl, soweit diese nicht ordnungsgemäß verpackt sind.
4.1. Beförderungstarif
a) Die jeweils gültigen Personen-, Fahrzeugbeförderungs- oder Frachttarife werden in den Geschäftsstellen der Reederei und im Internet unter www.spiekeroog.de bekanntgemacht.
b) Bei der Inanspruchnahme von Ermäßigungen ist die Berechtigung beim Kauf des Fahrausweises nachzuweisen. Der Fahrgast hat den amtlichen Nachweis über eine gewährte tarifliche Fahrpreisermäßigung während der Fahrt bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Nachweis ist Bestandteil der ermäßigten Fahrkarte.
c) Die Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährlinienverkehr richtet sich nach den entsprechenden Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.
d) Für Sonderfahrten und -konditionen gelten gesonderte Tarife.
4.2. Fahrkarten
a) Die Fahrkarten sind nur mit Datum versehen gültig und nicht übertragbar. Die auf den Fahrkarten genannten Abfahrtszeiten sind bindend. Die Wahl einer früheren oder späteren Abfahrt am gleichen Tag ist ohne Umbuchung und ohne Umbuchungskosten möglich, sofern entsprechende freie Kapazitäten auf der jeweiligen Schiffsabfahrt frei sind (um sicher zu gehen das sie auch einen Platz bekommen, solten Sie jedoch diese am Hafen Spiekeroog bzw. in der Tourist-Information umbuchen lassen (Umbuchungskosten: € 5,00). Für die Berechnung der Geltungsdauer gilt der erste Geltungstag als voller Tag.
b) Der Reisende ist verpflichtet, beim Betreten eines Schiffes den Fahrausweis dem Fahrkartenprüfer unaufgefordert vorzuzeigen. Die Fahrkarten sind für die Dauer des Aufenthaltes auf der Insel Spiekeroog aufzubewahren und bei der Rückreise am Hafen Spiekeroog vorzuzeigen.
c) Kontrollabschnitte dürfen nur vom Fahrkartenprüfer abgetrennt und entwertet werden. Fahrkarten, deren Kontrollabschnitt vor dieser Kontrolle abgetrennt oder entwertet werden, sind ungültig und werden nicht ersetzt. Gleiches gilt für verlorene Fahrausweise.
5.1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
a) keinen gültigen Fahrausweis besitzt oder
b) den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich entwertet hat bzw. entwerten ließ oder
c) den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt bzw. aushändigt.
5.2.Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
5.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
5.4. In den Fällen der Nummer 1 ist die NSB berechtigt, das Doppelte des bei dem Erwerb einer gültigen Fahrkarte für die vom Fahrgast zurückgelegte Strecke anfallenden Beförderungsentgelts, mindestens jedoch 30,- € verlangen. Hierbei wird das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet, wenn der Fahrgast die von ihm zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
5.5. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 7,- €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung der NSB nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
5.6. Weitergehende Ansprüche der NSB bleiben vorbehalten.
6.1. Reisegepäck ist grundsätzlich aufzugeben. Als Reisegepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, insbesondere Geschenke, Lebensmittel des privaten Bedarfs und Reiseandenken, soweit hierfür ein maximal zulässiges Gewicht von 20 kg pro Gepäckstück nicht überschritten wird. Pro Fahrgast sind 3 Reisegepäckstücke frei. Nicht zum Reisegepäck zählen insbesondere Fahr-, Klapp- und Einräder, Handwagen, Surf-und Kitebretter, Strandsegler, Kitebuggys sowie Campingausrüstung. Alle aufgegebenen Gepäckstücke sind fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt vom Fahrgast in den dafür vorgesehenen Transportbehältern zu verstauen. Die NSB ist nicht verantwortlich für Schäden, die infolge einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabe der Gepäckstücke entstehen.
6.2. Handgepäck ist Reisegepäck, das zur Mitnahme an Bord geeignet ist, insbesondere Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender mitgeführt werden können. Den Anordnungen des Bordpersonals über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung resultieren, haftet der Fahrgast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
6.3. Frachtgüter sind alle Gepäckstücke, die nicht als Reisegepäck gelten. Für sie ist ein gesondertes tarifliches Beförderungsentgelt zu zahlen. Zu diesem Zweck hat der Kunde einen Frachtbrief auszufüllen. Frachtgüter werden grundsätzlich mit dem Frachtschiff befördert. Für Frachtgüter, die als Expressgut aufgegeben werden, wird ein Aufschlag von 100 % zum frachtpflichtigen Gewicht berechnet.
6.4.Über die Klassifizierung eines Gepäckstücks als Reisegepäck/Handgepäck oder Frachtgut entscheidet im Zweifelsfall das Bordpersonal.
6.5. Lebende Kleintiere (Hunde, Katzen usw.) dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie weder gefährlich noch störend sind. Sitzplätze sind ihnen verwehrt. Kleintiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person befördert, für die das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen ist. Sofern die Tiere nicht im Käfig oder ähnlichen Vorrichtungen transportiert werden, sind sie so anzuleinen, dass sie weder Schäden erleiden noch verursachen können. Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern, der Aufsicht oder Begleitung selbst oder aber auf deren Kosten zu beseitigen. Tiere, von denen eine Gefahr ausgeht, haben einen Maulkorb zu tragen.
6.6 Sonstige lebende Tiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, für die das tarifmäßige Fahrgeld für Personenbeförderung zu zahlen ist, befördert. Kleinvieh wird nur in Käfigen oder in Fahrzeugen befördert und wird auf den Frachtschiffen nur angenommen, wenn innerhalb der normalen Arbeitszeit eine Auslieferung an den Empfänger möglich ist. Die Beförderung kranker oder gebrechlicher Tiere kann abgelehnt werden, soweit hieraus eine Gefährdung für Mitreisende oder das Tier selbst entstehen kann.
6.7. Der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.
6.8. Fahrzeuge werden nur befördert, soweit eine verkehrsrechtliche oder sonst erforderliche amtliche Zulassung der Fahrzeuge zur Benutzung auf der Insel Spiekeroog nachgewiesen wird. Fahrzeuge werden nur zur Beförderung angenommen, wenn ein dafür geeignetes Schiff zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung mit einer bestimmten Fährfahrt besteht nicht.
6.9. Fahrzeuge sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen. Es ist ein Begleiter beizugeben, der das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen hat. Stellt der Absender keinen Begleiter, so haftet er für alle Folgen dieser Unterlassung. Die Beförderung kann in diesem Fall auch verweigert werden.
6.10. Helfen Angestellte der NSB bei der Ver- oder Entladung, so handeln sie nicht in Erfüllung der ihnen von der NSB übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers.
6.11. Fahrzeuge müssen mindestens dreißig Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit des Schiffes an der Schiffsanlegestelle eingetroffen sein. Später eintreffende Fahrzeuge haben kein Anrecht mehr auf die Beförderung mit dem jeweiligen Schiff.
6.12. Mieter von Fahrzeugen jeglicher Art haben gegenüber der NSB die Stellung eines Fahrzeughalters. Nach dem Aufstellen des Kraftfahrzeuges ist sofort die Zündung abzustellen und der Zündschlüssel abzuziehen, die Bremsen sind anzuziehen und der erste Gang ist einzulegen.
6.13. Solange sich das Fahrzeug auf dem Schiff befindet, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden. Ausbesserungen oder sonstige Arbeiten am Fahrzeug sind auf dem Schiff nicht gestattet. Die Fahrzeuge müssen betriebssicher sein. Brennstoffleitungen und Brennstoffbehälter müssen dicht und gut verschlossen sein. Brennstoffbehälter dürfen nur so weit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Brennstoff auslaufen kann.
6.14. Dem Kunden wird der Abschluss einer Transportversicherung empfohlen.
6.15. Frachtsendungen können bis spätestens einen Werktag (Montags - freitags jeweils bis 11:30 Uhr) vor dem Beförderungstermin kostenlos storniert werden. Am Tag des Beförderungstermins wird eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 30 % der Frachtgebühren erhoben. Ab Beginn der Verladung auf das Schiff ist ein Rücktritt ausgeschlossen; eine Rückerstattung der Frachtgebühr wird in diesem Fall nicht gewährt.
7.1. Personenbeförderungsvertrag
a) Bei der Haftung des Beförderers für Gepäckschäden ist der Teil des Schadens nicht zu erstatten, der bei der Beschädigung eines Fahrzeugs den Betrag von 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung anderen Gepäcks den Betrag von 149 Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit Wertsachen betroffen sind, die beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt sind.
b) Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung aus Personenbeförderungsverträgen (§§ 536 ff. HGB) unberührt.
7.2. Stückgutfrachtvertrag
a) Die NSB (Verfrachter) hat ein Verschulden ihrer Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist.
b) Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung aus Stückgutfrachtverträgen (§§ 481 ff. HGB) unberührt.
8.1.Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungs- und Wasserverhältnisse aufgestellt. Für die Einhaltung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten kann keine Gewähr übernommen werden.
8.2. Sofern es Witterung, Wasserverhältnisse, behördliche Anordnungen oder Gründe der Schiffssicherheit erforderlich machen, können die vorgesehenen Fahrzeiten geändert werden. Zu solchen Änderungen ist auch der Kapitän berechtigt.
8.3. Sofern es die in Nummer 2 genannten Gründe erfordern, darf der Kapitän die Anzahl der an Bord zu nehmenden Fahrgäste und / oder die Art und Menge der an Bord zu nehmenden Ladung beschränken.
8.4. Die NSB behält sich ausdrücklich Änderungen des Fahrplans, Fahrtausfall, Wechsel der Schiffe und alle Dispositionen vor, die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Nordseefährverkehr erforderlich sind. Die NSB ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Sie kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden. Sie ist ferner bis zum Antritt der Reise befugt, das vorgesehene Schiff durch ein gleichwertiges Schiff zu ersetzen.
V. Allgemeine Vermietungsbedingungen (AvB) für Fahrzeugvermietung (Carsharing)
Für die Nutzung des Carsharing-Angebotes gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen die nachfolgenden Allgemeinen Vermietungsbedingungen (nachfolgend „AVB“ genannt). Zudem gelten die Preislisten der NSB (abrufbar unter: www.spiekeroog.de/carsharing) und die allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers, bei dem die Kraftfahrzeuge versichert sind (nachfolgend „Versicherungsbedingungen“ genannt). Sowohl die AVB wie auch die Preisliste der NSB und die Versicherungsbedingungen können zu den regulären Öffnungszeiten am Fahrkartenschalter in Neuharlingersiel oder Online unter www.spiekeroog.de/carsharing eingesehen werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
1.1. Überlassung
Die NSB überlässt dem Kunden ein Fahrzeug nebst Zubehör zum vorübergehenden Gebrauch.
1.2. Versicherung und Eigenhaftung des Kunden
Die NSB unterhält für alle Fahrzeuge eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Die Versicherungsbedingungen können zu den regulären Öffnungszeiten am Fahrkartenschalter in Neuharlingersiel oder online unter www.spiekeroog.de/carsharing eingesehen werden. Die dem Versicherungsvertrag zwischen der NSB und dem Versicherer zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen sind auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der NSB entsprechend anzuwenden.
Im Falle eines Teil- bzw. Vollkaskoschadens hat der Kunde die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung an NSB zu zahlen.
Verstößt der Kunde gegen die Versicherungsbedingungen und führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers, hat der Kunde der NSB den daraus resultierenden Schaden vollständig zu ersetzen. Seine Haftung ist in einem solchen Fall nicht auf die Selbstbeteiligung beschränkt. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenfalles entfällt der Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz vollständig. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadensfalles richtet sich die Haftung des Teilnehmers gegenüber der NSB nach den Maßgaben des § 81 Abs. 2 VVG. Danach kann die Versicherung die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Kunden entsprechenden Verhältnis kürzen.
Es besteht keine Insassenunfallversicherung.
2.1. Mietpreis
Für die Fahrzeugnutzung wird ein Tagessatz gemäß der aktuell gültigen Preisliste berechnet. Ein Tagessatz versteht sich pro angefangenen Kalendertag. Wird zwischen der Buchung des Kunden und dem Fahrtbeginn die Preisliste ge-ändert, kann der Kunde die Buchung kostenfrei vor dem Leistungstag bis
12.00 Uhr stornieren. Mit Fahrtbeginn wird die aktuelle Preisliste akzeptiert. Die jeweils gültigen Fahrzeugmietpreise werden im Internet unter www.spiekeroog.de/carsharing bekanntgemacht.
2.2. Zahlungspflicht
Alle entstehenden Zahlungsansprüche der NSB werden bar, per Rechnung oder im Lastschriftverfahren abgewickelt. Die Zahlung des Mietpreises ist bei Abschluss des Vertrages fällig, Gegebenenfalls anfallende Reinigungsentgelte, Mietzeitüberschreitungen, Verwarngelder, Ersatzbeschaffungen und Bergungskosten sowie in der Preisliste aufgeführte Vertragsstrafen oder sonstige vom Kunden an die NSB zu zahlende Beträge sind nach Ablauf der Mietzeit fällig.
Bei Online-Buchungen wird die Höhe des voraussichtlichen Endpreises sofort im Lastschriftverfahren eingezogen.
Eine kostenfreie Stornierung der Fahrt ist nur bis einen Tag vor dem Leistungstag bis 12.00 Uhr möglich. Wird die Fahrt am Tag vor dem Leistungstag nach 12.00 Uhr storniert, berechnet die NSB einen Tagesmietsatz der gebuchten Fahrzeugkategorie.
2.3. Fahrberechtigung
Fahrberechtigt sind nur der das Auto auf seinen Namen buchende Kunde oder ausdrücklich im Mietvertrag vereinbarte weitere Fahrer. Zur Nutzung des Fahrzeugs ist der Kunde sowie der im Mietvertrag genannte weitere Fahrer nur berechtigt, wenn er im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist, die den gesetzlichen Anforderungen zum Führen des gebuchten Fahrzeuges genügt.
Der Kunde hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten und übernimmt sämtliche aus der Nutzung des Fahrzeugs durch den weiteren Fahrer entstehenden Kosten als eigene Schuld. Alle den Kunden begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Personen die am „Begleiteten Fahren ab 17“ teilnehmen, dürfen das Fahrzeug nicht führen.
Der Kunde versichert ausdrücklich die Richtigkeit der gemachten Angaben. Änderungen wird er der NSB unverzüglich mitteilen. Die NSB ist berechtigt, die zur Überprüfung der Angaben notwendigen Auskünfte von den zuständigen Behörden oder Auskunfteien einzuholen.
2.4. Umgang mit dem Fahrzeug und Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, jedes Fahrzeug schonend zu behandeln. Er verpflichtet sich zur Beachtung von sämtlicher für die Benutzung des Fahrzeugs maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie der Herstellerbetriebsanleitung. Für die Ladungssicherung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor jeder Nutzung auf sichtbare technische Mängel und Beschädigungen sowie grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Bei Elektrofahrzeugen umfasst diese Kontrolle auch die Ladesäule und das Ladekabel. Beschädigungen und technische Mängel, die noch nicht in die den Fahrzeugunterlagen beiliegende Schadensliste eingetragen sind, sowie grobe Verunreinigungen sind persönlich oder telefonisch vor Fahrtantritt an die NSB zu melden. Ein Fahrtantritt ist nur zulässig, wenn der Schaden geringfügig sowie die Fahr- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt sind und NSB dem Fahrtantritt ausdrücklich zugestimmt hat.
Bei Elektrofahrzeugen hat sich der Kunde davon zu überzeugen, dass die Batterie beim Verlassen der Station ausreichende Kapazität aufweist, um das Fahrzeug bis zum nächsten geplanten Ladepunkt nutzen zu können. Gegebenenfalls nötige Ladevorgänge bis zur Rückgabe des Fahrzeuges hat der Kunde selbst zu organisieren und auf eigene Kosten durchzuführen, sofern die im Fahrzeug befindliche Ladekarte nicht genutzt werden kann (z. B. wenn keine Ladestation des Anbieters verfügbar ist). Bei der im Fahrzeug befindlichen Ladekarte handelt es sich um einen unverbindlichen Service der NSB, ein Rechtsanspruch auf „kostenfreies Laden“ kann aus diesem Angebot nicht abgeleitet werden.
Der Kunde hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen sowie den Reifendruck zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Das Fahrzeug ist sauber zu halten und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Bei einer über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehenden Verschmutzung des Innenraums eines Fahrzeugs durch den Kunden oder dessen Mitfahrer werden Reinigungskosten in Höhe des Aufwands oder pauschal gemäß aktueller Preisliste berechnet. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich keine oder geringere Reinigungskosten angefallen sind. Als über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehende Verschmutzung gelten insbesondere Flecken, zurückgelassener Abfall, Grünschnitt, Asche, Tabakrauchgeruch oder eine Verschmutzung durch den Transport von Tieren.
Im Falle einer Fahrzeugpanne kann der Kunde unter der im Fahrzeug-Handbuch angegebenen Rufnummer Kontakt zu einem Pannendienst aufnehmen. Hat der Kunde die Ursache der Fahrzeugpanne zu vertreten, so hat der Kunde die der NSB durch die Inanspruchnahme des Pannenservice entstehenden Kosten zu erstatten.
2.5. Anzeigepflicht
Unfälle und andere Schäden im Zusammenhang mit dem angemieteten Fahrzeug sind in jedem Fall unverzüglich telefonisch oder persönlich der NSB mitzuteilen. Außerdem ist der Kunde in jedem Schadensfall verpflichtet, der NSB umgehend einen schriftlichen Unfall- oder Schadenbericht zuzuleiten und – sofern vorhanden – das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen. Sämtliche Weisungen der NSB sind nach einem Schadenseintritt zu beachten. Vor der Fortsetzung der Fahrt nach Unfällen ist – auch bei geringfügigen Schäden – die ausdrückliche Einwilligung der NSB – z. B. telefonisch – einzuholen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zur Begrenzung des Scha-dens und zur Beweissicherung (Feststellen der übrigen Unfallbeteiligten, Kennzeichen, Zeugen, etc.) zu unternehmen und aktiv bei der Aufklärung von Unfällen mitzuwirken.
Jedes Schadensereignis ist zusätzlich unverzüglich der Polizei zu melden. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Teilnehmer dies gegenüber der NSB in geeigneter Form (z. B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe, einschließlich Tag und Uhrzeit, welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadensaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte bei reinen Sachschäden ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, sofern an sämtlichen am Unfall beteiligten Fahrzeugen lediglich geringfügige Lackschäden (Kratzer u. ä.) entstanden sind. Wurde das Fahrzeug jedoch durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Kunde – auch bei geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.
Im Falle eines Schadens ist der Kunde verpflichtet, die im Fahrzeug befindlichen Fragebögen Kaskoschaden oder Kfz-Haftpflicht wahrheitsgemäß auszufüllen, soweit ihm Angaben zum Kaskoschaden- oder Haftpflichtfall in zumutbaren Umfang möglich sind. Ist sich der Kunde bei einzelnen Angaben unsicher, ist der Kunde verpflichtet, zuvor Rücksprache mit der NSB zu halten.
Das angemietete Fahrzeug gilt auch im Falle eines Unfalls erst dann als zurückgegeben, wenn es entweder auf das Parkgelände, Am Hafen 20, 26427 Neuharlingersiel, zurückgebracht wurde oder wenn ein aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereites oder verkehrstüchtiges Fahrzeug nach Absprache an das von der NSB beauftragte Abschleppunternehmen übergeben wurde. Die Auswahl der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall allein der NSB als Vermieterin des Fahrzeuges zu.
Dem Kunden ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis gegenüber Dritten oder dem Unfallgegner abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung et-waiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Entschädigungsleistungen in Zu-sammenhang mit Schäden an Fahrzeugen der NSB stehen in jedem Fall ausschließlich der NSB zu. Sofern der Kunde derartige Leistungen von Seiten Dritten erhalten hat, muss er diese unaufgefordert an die NSB weiterleiten.
2.6. Abholung und Rückgabe des Fahrzeugs
Der Kunde erwirbt das Recht Fahrzeuge von der NSB entsprechend tatsächlicher Verfügbarkeit auf der Grundlage der vorstehenden Angaben zu buchen und anschließend das Fahrzeug zu nutzen. Es besteht kein Recht auf ein bestimmtes Fahrzeug.
Der Kunde hat das Fahrzeug am ersten Kalendertag des Mietzeitraums während der ihm bei der Buchung mitgeteilten Öffnungszeiten der Fahrkartenausgabe (Fährhaus, Am Hafen Ost 20, 26427 Neuharlingersiel) abzuholen und es am letzten Kalendertag des Mietzeitraums während dieser Öffnungszeiten an der Fahrkartenausgabe zurückzugeben. Die Rückgabe gilt auch als erfolgt, wenn das Fahrzeug vor Ablauf des Mietzeitraums im ursprünglichen Zustand mit eingerastetem Lenkradschloss, geschlossenen Fenstern, betätigter Feststellbremse und ausgeschalteten Lichtern an seinem definierten Stellplatz abgestellt wurde sowie die Zentralverriegelung geschlossen und der Wagenschlüssel am dafür von der NSB ausgewiesenen Ort sicher untergebracht wurde. Bei Elektro-Fahrzeugen muss zudem das Ladekabel mit der Ladesäule verbunden und der Ladevorgang gestartet sein.
Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Kunde unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr. C Abschnitt I und IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung in Höhe des Tagesmietpreises zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass der NSB kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist.
2.7. Einschränkungen
Es ist untersagt, das Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung, zu Geländefahrten, zu motorsportlichen Übungen oder der Teilnahme an Motorsportwettbewerben, zu Testzwecken oder zu sonstigen bestimmungswidrigen Zwecken zu benutzen und es nicht berechtigten Dritten zur Verfügung zu stellen. Zudem sind untersagt: eigenmächtige Reparaturen oder Umbauten wie beispielsweise der Ausbau von Sitzbänken an dem angemieteten Fahrzeug, die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen übersteigen, der Transport von Gegenständen, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum beschädigen könnten, die über das Mietende hinausgehende Entfernung von Gegenständen, die zur Fahrzeugausstattung gehören, die Deaktivierung des Beifahrerairbags, ohne diesen bei Fahrtende wieder zu aktivieren. Im Falle des Aufleuchtens einer Warnleuchte in der Anzeige im Armaturenbrett ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich anzuhalten und sich telefonisch mit der NSB abzustimmen, inwiefern die Fahrt fortgesetzt werden kann.
Auf Verlangen der NSB hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des angemieteten Fahrzeuges mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Die Kosten für die Nutzung gebührenpflichtiger Verkehrswege sowie anfallende Parkkosten trägt der Kunde. Eine Nutzung der Fahrzeuge im Ausland ist grundsätzlich gestattet, allerdings müssen die Kraftstoff-/Ladestromkosten im Ausland vom Kunden getragen werden. Eine Nutzung der von der NSB zur Verfügung gestellten EWE-Ladekarte ist nur an deutschen Ladesäulen zulässig. Im Ausland anfallende Lade-/Roamingkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Für Schäden haftet NSB aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir zugesichert haben,
e) bei Mängeln des Mietgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
f) im Rahmen der vereinbarten Gewährleistung.
Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten einschließlich Verzug beschränkt sich die Haftung der NSB auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Eine Haftung der NSB für Pflichtverletzungen, die auf leichter Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der NSB beruhen ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für eine Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn die Pflichtverletzung in der Verletzung einer der Hauptleistungspflichten der NSB oder sonstiger wesentlicher Vertragspflichten besteht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden be-schränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver-trags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Die verschuldensabhängige Haftung der NSB für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) wird ausgeschlossen.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen, insbesondere der Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten der NSB.
Ist für die Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen eine Unterstützung oder Mitwirkung des Kunden erforderlich (Mitwirkungspflicht) und erfüllt der Kunde diese Mitwirkungspflicht nicht, ist jeder Schadensersatz ausgeschlossen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Der Kunde haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln sowie nach den Bestimmungen der Versicherungsbedingungen, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Kunde das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten.
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung, Wind oder sonstige Naturereignisse beschädigt, haftet der Kunde im Rahmen der Versicherungsbedingungen. Der Kunde haftet unbeschränkt, wenn er gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen hat, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei den Mietausfallkosten haftet der Kunde bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte, oder nicht fahrtaugliche Fahrzeug der NSB nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass der NSB kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Verzichtet NSB zum Erhalt eines Schadensfreiheitsrabattes auf die Inanspruchnahme der Versicherung, wird hierdurch nicht der Haftungsumfang des Kunden gemindert.
Sämtlich im Mietvertrag als Fahrer genannte Personen haften gegenüber NSB als Gesamtschuldner.
Verletzt der Kunde schuldhaft eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere bei einem Verstoß gegen die AGB, AVB und/oder die Versicherungsbedingungen und ist hierfür in der Preisliste eine Vertragsstrafe vorgesehen, schuldet der Kunde NSB die Zahlung dieser Vertragsstrafe als Schadensersatz. Die Vertragsstrafe ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn NSB einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
Es wird der Sitz der NSB als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen der NSB und dem Kunden ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
Die NSB ist grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Nähere Informationen finden Sie hierzu unter Abschnitt A. Ziffer VII.